Änderungen zwischen den Fassungen
§ 417geändert
Dritter Abschnitt
Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen
§ 417.
Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Geltungsgebiet Inland oder außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes im Ausland errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.