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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 431geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.12.2016 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 100/2016 · danach: BGBl. I Nr. 122/2017 § 431↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 122/2017 § 431↗RIS↗
Vierter Teil
Begleitregelungen
Strafbestimmung
§ 431.
(1) Wer gegen § 73a §§ 427 und 429 Abs. 1 und Abs. 3 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 25 000 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten zu bestrafen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von jeder rechtskräftigen Verurteilung das Bundesministerium für Justiz und, wenn der Täter Rechtsanwalt oder Notar ist, die Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer zu verständigen.
Schlagworte
Schlussbestimmung