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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 440geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2
in Kraft 01.12.2016 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 100/2016 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 440↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 440↗RIS↗
Inkrafttreten Unentgeltliche und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 ihnen gleichgestellte Verfügungen
§ 440.
§ 290a Abs. 3 Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahren vor der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:
Anmerkung
1. unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
jetzt § 491
2. der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners gemäß § 32 IO erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.