▾§ 441geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur ZVN 2009 Einzelverkäufe
§ 441.
(1) § 65 Abs. 3 in der Fassung Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach dem 31. März 2009 liegt § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.
(2) Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
Anmerkung
jetzt § 492