▾§ 443geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 Anfechtungsbefugnis
§ 443.
§ 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird. (1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde.
Anmerkung
(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
1. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
2. jetzt § 494