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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 455neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 455↗RIS↗
Höhe der Gebühr
§ 455.
Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
20 Euro,
2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
20 Euro,
3. die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321
7,50 Euro,
4. die Exekution auf Vermögensrechte
20 Euro,
5. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen
9 Euro und
6. die Räumungsexekution
30 Euro.
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.