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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 456neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 456↗RIS↗
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 456.
(1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
4. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.