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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 460neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 460↗RIS↗
Zurückzahlung der Vergütung
§ 460.
Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.