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Norm
EO
Fassungen
§ 460 EO
BGBl
§ 460 EO
Judikatur
§ 460 EO
§ 460 EO
Fassungsvergleich zu
EO
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§ 460
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Exekutionsordnung (EO)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 460
neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF
BGBl. I Nr. 86/2021
§ 460↗
RIS↗
Zurückzahlung der Vergütung
§ 460.
Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.