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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 463neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 463↗RIS↗
Verwertung von Gegenständen
§ 463.
Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.