Änderungen zwischen den Fassungen
§ 466geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 3 · umnummeriert: Abs 2
Fahrnisexekution
§ 466.
(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.
(32) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(43) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 50 Cent.