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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 469geändert
in Kraft 01.07.2021 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 · danach: BGBl. I Nr. 136/2023 § 469↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 136/2023 § 469↗RIS↗
Räumungsexekution
§ 469.
Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 20 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere volle Stunde. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.