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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 477neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 477↗RIS↗
Auflage des Vollzugsgebietsplans
§ 477.
Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.