Änderungen zwischen den Fassungen
§ 478neu
Änderung des Vollzugsgebietsplans
§ 478.
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.