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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 478neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 478↗RIS↗
Änderung des Vollzugsgebietsplans
§ 478.
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.