Änderungen zwischen den Fassungen
§ 482neu
Vollzugsgebietsbetrauung
§ 482.
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.