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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 482neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 482↗RIS↗
Vollzugsgebietsbetrauung
§ 482.
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.