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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 483neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 483↗RIS↗
Sonstige Bedienstete
§ 483.
Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.