Änderungen zwischen den Fassungen
§ 50geändert
Fünfter Titel
Verfahrensbestimmungen – Anträge
Ausschluss der Laienbeteiligung
§ 50.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.