Änderungen zwischen den Fassungen
§ 51geändert
Ausschließliche Gerichtsstände
§ 51.
Die im gegenwärtigen Gesetze Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.
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