Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 52geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 01.03.1919 – 30.06.2021 · idF StGBl. Nr. 95/1919 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 52↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 52↗RIS↗
§. 52. Vertretung
Im Executionsverfahren können die Parteien und sonstigen Betheiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Executionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten § 52.
Schlagworte
Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.
Exekutionsverfahren, Beteiligter