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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 54dneu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 519/1995 § 54d↗RIS↗
Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels
§ 54d.
(1) Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Vorlageauftrags.
(2) Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung