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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 55ageändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.10.2000 – 06.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 114/2002 § 55a↗RIS↗
in Kraft ab 07.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 114/2002 § 55a↗RIS↗
Berücksichtigung des Grundbuchsstands
§ 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauverkehrskartei Einsicht zu nehmen.
Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.
Schlagworte
Liegenschaftskartei