Änderungen zwischen den Fassungen
§ 61geändert
Weisungen an Vollstreckungsorgane
§ 61.
Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgane Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.