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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 61geändert
in Kraft 01.07.2021 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 61↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 61↗RIS↗
Weisungen an Vollstreckungsorgane
§ 61.
Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgane Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.