Änderungen zwischen den Fassungen
§ 65geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1
§. 65.
(1) Wider die im Executionsverfahren Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses Rekurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.
(2) § 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.
… 7 unveränderte Absätze
(3) § 521a ZPO ist nur anzuwenden, wenn
1. es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder
2. es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder
3. dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.
(4) Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.
Anmerkung
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