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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 66geändertÜberschrift (neu); Abs 3
in Kraft 01.07.2009 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 66↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 66↗RIS↗
Rekursbeschränkungen
§ 66.
(1) Gegen Beschlüsse, durch die
… 5 unveränderte Absätze
1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie
4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.
Anmerkung
(3) Gegen eine von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.
ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;
Art. 16 Abs. 8, BGBl. I Nr. 52/2009.
Schlagworte
vereinfachtes Bewilligungsverfahren