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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 68geändert
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 68↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 68↗RIS↗
Vollzugsbeschwerde
§ 68.
Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.