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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 71geändertAbs 2
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 71↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 71↗RIS↗
Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei
§ 71.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.
(2) Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Die Parteien und sonstige Beteiligte können verlangen, dass mit der vom Gericht angeordneten Bekanntmachung auf ihre Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.
Schlagworte
Veröffentlichung