Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 72geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2021 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 72↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 72↗RIS↗
Aufforderungen und Mittheilungen Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung
§ 72.
(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen Mitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetze Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
(2) Aufforderungen und Mittheilungen Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.
Schlagworte
Mitteilung