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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 73geändertÜberschrift
in Kraft 01.07.2021 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 · danach: BGBl. I Nr. 147/2021 § 73↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 147/2021 § 73↗RIS↗
Executionsacten Exekutionsakten
§ 73.
Die Parteien und alle sonstigen Beteiligten können Einsicht in die das Exekutionsverfahren betreffenden Akten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstreckungsorgan nicht entzogen werden.
Schlagworte
Akteneinsicht, Exekutionsgericht, Einsichtnahme, Exekutionsakt