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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 78geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu)
in Kraft 01.05.2011 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 78↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 78↗RIS↗
Anwendung der Civilprocessordnung. Zivilprozessordnung
§. 78.
(1) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.
1. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
2. das Ruhen des Verfahrens und
3. die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.
Schlagworte
Zivilprozessordnung – ZPO (RGBl. Nr. 113/1895), Exekutionsverfahren, Rekurs