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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 82geändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.03.2002 – 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 § 82↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 82↗RIS↗
Zuständigkeit Entlohnung
§ 82.
Für die Vollstreckbarerklärung (1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist zuständig: nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel
1. das Bezirksgericht, bei dem von den ersten 22 000 Euro der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder Bemessungsgrundlage
2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht 15%, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro
10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro
5%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
1%,
mindestens jedoch 500 Euro.
(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.
(3) Wird der Verwalter auch als Zwangsverwalter tätig, so steht die Mindestentlohnung von 500 Euro nur einmal zu.
(4) Der Verwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er Dritte heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat. Dies gilt nicht bei der Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung.
(5) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.