Änderungen zwischen den Fassungen
§ 82bneu
Verminderung der Entlohnung
§ 82b.
Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.