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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 82bneu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 82b↗RIS↗
Verminderung der Entlohnung
§ 82b.
Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.