Änderungen zwischen den Fassungen
§ 87aneu
Verteilungsentwurf
§ 87a.
Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.