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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 87aneu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 87a↗RIS↗
Verteilungsentwurf
§ 87a.
Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.