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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 89geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 11.06.1955 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 89↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 89↗RIS↗
§. 89. Pfändung von Liegenschaften
§ 89.
(1) Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen Pfandrechts im öffentlichen Buch.
(2) In Ansehung der Bewilligung und des Vollzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit den in §. 88 angeführten Abweichungen zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheiles. Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.
Schlagworte
Liegenschaftsanteil, GBG (BGBl. Nr. 39/1955)