Einschränkung der Execution. Liegenschaftsanteile und Baurechte
§. 96.
(1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften (§. 89) eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Pupillengeldern erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Executionsgerichte die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Pupillengeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben unter allen Umständen ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.
(2) Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.
(3) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Die Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeldern
finden sich in §§ 230 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsgericht, Liegenschaftsanteil