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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 99cneu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 99c↗RIS↗
Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung
§ 99c.
Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.