Änderungen zwischen den Fassungen
§ 99cneu
Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung
§ 99c.
Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.