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Fassungsvergleich zu KFG 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 1
§ 44ageändertAbs 1
in Kraft 20.05.2018 – 06.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 9/2017 · danach: BGBl. I Nr. 19/2019 § 44a↗RIS↗
in Kraft ab 07.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 19/2019 § 44a↗RIS↗
Aussetzung der Zulassung
§ 44a.
(1) Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4c 4b, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des § 44 Abs. 1 lit. a die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.
(2) Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen.