Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu KFG 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 1
§ 57bgeändert
in Kraft 20.08.1997 – 27.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 103/1997 · danach: BGBl. I Nr. 117/2005 § 57b↗RIS↗
in Kraft ab 28.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 117/2005 § 57b↗RIS↗
Rückersatzansprüche
§ 57b.
Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, daß dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.