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Fassungsvergleich zu KFG 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 1
§ 86geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.11.1997 – 06.11.2013 · idF BGBl. I Nr. 121/1997 · danach: BGBl. I Nr. 43/2013 § 86↗RIS↗
in Kraft ab 07.11.2013 · idF BGBl. I Nr. 43/2013 § 86↗RIS↗
§ 86. Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden
(1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkant aberkannt werden, wenn
a) die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder
b) die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.
(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)