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Fassungsvergleich zu KFG 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 1
§ 93aneu
in Kraft ab 01.07.1978 · idF BGBl. Nr. 615/1977 § 93a↗RIS↗
§ 93a. Krafträder
Für einzelne Arten von Krafträdern (§ 2 Z 4) sind durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit die im Hinblick auf ihre Bauart erforderlichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend festzusetzen.