Änderungen zwischen den Fassungen
§ 69geändertAbs 2 lit c (aufgehoben)
… 5 unveränderte Absätze
§ 69. Motorfahrräder
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)