Änderungen zwischen den Fassungen
§ 94geändertÜberschrift, Text
XII. ABSCHNITT.
Behörden und Straßenerhalter.
Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur
§ 94.
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur
1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.