Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertAbs 1
§ 5.
(1) Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist der Export der in der Liste des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 1 Abs. 3 veröffentlichten verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten in eine andere Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums verboten.
(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Bescheid über das Exportverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen.
§ 7geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.