Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2 (neu)
§ 1.
(1) Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
3. Familienangehörige gemäß § 2,
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen nach ukrainischem Recht allenfalls bestehenden militärischen Verpflichtungen nachgekommen wurde und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen dies erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise belegt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
1. einen oder mehrere Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12 (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie), erfüllen oder
2. bereits in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
§ 3.
(1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.
(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.
§ 4aneu
§ 4a.
(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG von Fremden mit einem Aufenthaltsrecht nach §§ 1 oder 3 sind abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zulässig, wenn der Fremde ausdrücklich für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht unwiderruflich verzichtet. Solche Anträge können abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt werden. Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG wirksam. Er ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.
(2) Bei Erteilung des Aufenthaltstitels hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Verzicht und der Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 ist anzuwenden.
(3) Der der Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalt aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts gilt als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG, es sei denn, es wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
(4) Fremde, die bislang über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 verfügt haben und vor dessen Ende einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Abs. 1 stellen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sofern nicht Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs. 2 vorliegen.
§ 5geändertAbs 3 (neu)
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1, 3 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Schlussteil des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die bereits vor dem oder am 30. Juli 2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene innegehabt und seither nicht verloren haben.