Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27geändertZ 2
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 27.
Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen:
1. den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8);
2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 den Verstoß abzustellen, das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.