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Fassungsvergleich zu KKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) 1
§ 27geändertZ 2
in Kraft 18.03.2025 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 · danach: BGBl. I Nr. 93/2026 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 93/2026 § 27↗RIS↗
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 27.
Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen:
1. den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8);
2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 den Verstoß abzustellen, das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.