Änderungen zwischen den Fassungen
§ 100ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
Berichte an die Korruptionsstaatsanwaltschaft WKStA
§ 100a.
(1) Die Kriminalpolizei hat der KStA WKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.
(2) Die KStA WKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese haben solchen Ersuchen der KStA zu entsprechen und im Übrigen sind verpflichtet, die KStA WKStA in vollem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze und des notwendigen Kanzlei- und Schreibdienstes für die Dauer vor Ort erforderlicher Amtshandlungen zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.
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