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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 148geändert
in Kraft 01.04.2020 – 31.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 27/2018 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 148↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 § 148↗RIS↗
Schadenersatz
§ 148.
Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a, einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.