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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 186geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 7 (entfallen)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 186↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 § 186↗RIS↗
Kleidung und Bedarfsgegenstände
§ 186.
(1) Die Untersuchungshäftlinge sind womöglich einzeln zu verwahren. Personen verschiedenen Geschlechtes sind getrennt anzuhalten. Untersuchungshäftlinge, die der Beteiligung an derselben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht miteinander verkehren können. Nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Untersuchungshäftlingen und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich mit Strafgefangenen verwahrt werden. Angehaltene Beschuldigte sind unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihres Ehrgefühls sowie mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln. Sie sind berechtigt, eigene Kleidung zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann. Verfügt ein angehaltener Beschuldigter über keine geeignete Kleidung, so ist ihm eine solche für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und für Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Untersuchungshäftlinge dürfen eigene Kleidung und Leibwäsche tragen, soweit sie über ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen. Angehaltene Beschuldigte sind berechtigt, sich auf eigene Kosten Bedarfsgegenstände, Dienstleistungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und weder die Sicherheit gefährdet noch die Ordnung in der Anstalt erheblich beeinträchtigt oder Mithäftlinge belästigt.
(3) Den Untersuchungshäftlingen ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattet.
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden. Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt werden.
(5) Untersuchungshäftlinge sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Untersuchungshäftling kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Strafverfahren nicht zu befürchten sind. Eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Anhaltung besteht nur im Rahmen des § 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes. Der nach Abzug dieses Beitrages verbleibende Teil der Arbeitsvergütung ist dem Untersuchungshäftling zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszuzahlen. Stehen einem Untersuchungshäftling offenbar keine Geldmittel zum Bezug von Bedarfsgegenständen zur Verfügung, so kann ihm monatlich im nachhinein ein Betrag in Höhe von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutgeschrieben werden. § 156 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(6) Einzelnummern oder Teile von Zeitungen und Zeitschriften dürfen einem Untersuchungshäftling dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn von ihnen Nachteile für die Untersuchung oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu besorgen sind.
(7) Ein Waffengebrauch nach § 105 Abs. 6 Z. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist nur zulässig, wenn der Untersuchungshäftling eines Verbrechens dringend verdächtig ist, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.
Schlagworte
Kleidungsstück, Nahrungsmittel