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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 211geändert2. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 211↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 § 211↗RIS↗
2. Abschnitt
Die Anklageschrift
Inhalt der Anklageschrift
§ 211.
(1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist die Die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet. hat anzuführen:
1. den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,
2. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,
3. die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.
(2) Der Ankläger In der Anklageschrift hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen die Staatsanwaltschaft ihre Anträge an den Untersuchungsrichter für das Hauptverfahren zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu überreichen (§§ 27 begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und 46) zu beurteilen.