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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 218aufgehoben
in Kraft 01.03.1997 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 218↗RIS↗
§ 218.
Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (§ 48 Z. 2), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im § 207 erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
Schlagworte
Anklagebeschluss