Änderungen zwischen den Fassungen
§ 227geändertAbs 1; Abs 2
§ 227.
(1) Tritt der Ankläger die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so stellt der Vorsitzende ist nach § 72 Abs. 3 vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren ein und widerruft die Anordnung der Hauptverhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen.
(2) Haben nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden, so hat der Ankläger das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach Vorschrift des XVI. Hauptstückes vorzugehen Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, die von ihr eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung zu ermöglichen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach den im 12. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.