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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 228geändert14. Hauptstück: Überschrift · Überschrift
in Kraft 01.05.1997 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 228↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 228↗RIS↗
XVIII 14. Hauptstück
Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz dem Landesgericht als Schöffengericht und von den Rechtsmitteln Rechtsmittel gegen deren dessen Urteile
I. Hauptverhandlung und Urteil
… 7 unveränderte Absätze
1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
§ 228.
(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.
(2) An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden.
(3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
(4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.
Schlagworte
Fernsehaufnahme, Fernsehübertragung, Hörfunkübertragung, Filmaufnahme